25.01.2019

Pressemitteilung Ausbruch der Blauzungenkrankheit - der Landkreis Miltenberg wird zum 27.01.2019 Teil des Sperrgebietes

Bereits im Dezember 2018 wurde bei Rindern in Baden- Württemberg und Rheinland- Pfalz das Blauzungenvirus des Serotyps 8 festgestellt. Das Tierseuchenrecht sieht die Einrichtung eines Sperrgebietes von mindestens 150 km Radius um den Ausbruchsbetrieb vor, da die Erkrankung durch Stechmücken über große Strecken übertragen werden kann. Nach einem weiteren Ausbruch bei Bad Kreuznach liegt jetzt auch der Landkreis Miltenberg innerhalb des vorgeschriebenen Radius und wird durch eine Allgemeinverfügung des Landratsamtes Miltenberg ab dem 27.01.2019 zum Sperrgebiet erklärt.

Damit treten für empfängliche Tierarten wie z.B. Rinder, Schafe, Ziegen, gehaltene Wildwiederkäuer oder Kameliden tierseuchenrechtliche Beschränkungen in Kraft, u.a.:

  • Wer im Sperrgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies dem Veterinäramt anzuzeigen, sofern die Tierhaltung nicht bereits registriert ist, oder seit der Registrierung wesentliche Änderungen aufgetreten sind.
  • Alle empfänglichen Tierarten unterliegen Verbringungsregelungen. Die Allgemeinverfügung, eine Zusammenfassung der Verbringungsregelungen sowie die erforderlichen Formblätter sind auf der Homepage des Veterinäramtes Miltenberg unter Tierseuchenbekämpfung -> Blauzungenkrankheit) hinterlegt.

Ebenfalls im Sperrgebiet liegen die Bundesländer Baden- Württemberg, Rheinland- Pfalz, Teile Hessens und die unterfränkischen Landkreise Aschaffenburg und Main- Spessart.

Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige Tierkrankheit von der hauptsächlich Schafe und Rinder betroffen sind. Das Virus wird durch Stechmücken übertragen und ist für Menschen ungefährlich. Auch Fleisch und Milch der betroffenen Tiere sind unbedenklich. Eine Impfung gegen die Blauzungenkrankheit ist möglich und wird für Rinder und Schafe von der Bayerischen Tierseuchenkasse bezuschusst.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Miltenberg.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Verbringen von empfänglichen Tieren an das für den Herkunftsbetrieb zuständige Veterinäramt.

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